Erkrankung eines Kindes

Bei Erkrankung eines Kindes kann die Schulleitung

  • für Beamtinnen und Beamte gemäß §31 UrlVO Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewähren,
  • für Beschäftigte gemäß SGB V § 45 Beurlaubung mit Zahlung von Krankengeld gewähren,

wenn es sich um die schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes handelt. Dabei hat die Schulleitung die Grenzen zu prüfen: für jedes Kind bis zu 13/26/15/30 Arbeitstage im Urlaubsjahr, jedoch nicht mehr als 30/60/35/70 Arbeitstage im Urlaubsjahr; Zahlen gelten für beamtete/alleinerziehende beamtete/beschäftigte/beschäftigte alleinerziehende Lehrkräfte, Stand 01.01.2024, Pflegestudiumstärkungsgesetz, jeweils aktuelle "Organisatorische und personalrechtliche Handreichungen für Schulleitungen und Lehrkräfte." (Ab 01.01.2026 gelten nach aktuellem Wissensstand wieder die Zahlen 7/14/10/20 und 18/36/25/50.)

Gemeinsam erziehende Eltern achten bitte auf eine gleichmäßige Belastung der Arbeitgeber/Dienstherren.

Es ist wichtig und richtig, zunächst mit einer E-Mail an krankmeldung@biz-worms.de die Fehlzeit zu melden; nach Ende der Fehlzeit stellen Sie den Antrag auf Beurlaubung über den gesamten zusammenhängenden Zeitraum. Den Nachweis zur Notwendigkeit der Anwesenheit einer Betreuung scannen Sie bitte ein und laden ihn mit dem Antrag hoch. Das Papier selbst geben Sie bitte bei Frau Horst ab. Beschäftigte füllen auf der "Kind-krank-Meldung" die Angaben zur eigenen Person aus und unterschreiben, damit stellen Sie den Antrag auf Erhalt des Kinderkrankengeldes!

Falls Sie selbst in diesem Zeitraum erkrankt sind (oder in Teilen davon), stellen Sie selbstverständlich für die Zeit der eigenen Erkrankung keine Antrag auf Beurlaubung!

Beschäftigte erhalten in der Zeit, in der sie ein Kind betreuen, 75% Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Beamtinnen/Beamte erhalten volle Bezüge vom LFF. Falls Sie die angegebenen Grenzen überschreiten, kann die Schulleitung den Antrag nur noch an die ADD weiterleiten, die dann unbezahlten Urlaub gewähren kann.

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Aus den Organisatorischen und personalrechtlichen Handreichungen der ADD Trier:

"4.2.6.2 a) Beamte: Schwere Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren oder eines behinderten Kindes und auf Hilfe angewiesenen Kindes für jedes Kind bis zu 7 Arbeitstage im Urlaubsjahr (für die Kalenderjahre 2024 und 2025 13 Arbeitstage), jedoch nicht mehr als 18 Arbeitstage (*für die Kalenderjahre 2024 und 2025 30 Arbeitstage); bei Alleinerziehenden für jedes Kind bis zu 14 Arbeitstage im Urlaubsjahr (*für die Kalenderjahre 2024 und 2025 26 Arbeitstage), jedoch nicht mehr als 36 Arbeitstage im Urlaubsjahr (*für die Kalenderjahre 2024 und 2025 60 Arbeitstage), § 31 Abs. 3 Nr. 5 UrlVO. Übt die Lehrkraft die Tätigkeit in einer Teilzeitbeschäftigung an weniger als 5 Tagen in der Woche aus, reduziert sich der Anspruch entsprechend § 8 Abs. 3 UrlVO. Nach § 31 Abs. 3 S. 5 UrlVO findet § 8 Abs. 3 und 4 in den Fällen des § 31 Abs. 3 S.1 Nr. 5 und 7 Anwendung. Von daher ist der Anspruch bei der Pflege eines erkrankten Kindes zu kürzen.

b) Beschäftigte: Gemäß § 45 Abs. 2 SGB V haben Beschäftigte, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Dauer der Freistellung für jedes Kind ist auf längstens 10 Arbeitstage (*für die Kalenderjahre 2024 und 2025 15 Arbeitstage)2, für alleinerziehende Beschäftigte auf längstens 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr (*für die Kalenderjahre 2024 und 2025 30 Arbeitstage) festgesetzt. Insgesamt besteht der Anspruch auf höchstens 25 bzw. für alleinerziehende Versicherte für 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr (*für die Kalenderjahre 2024 und 2025 35 bzw. 70 Arbeitstage)2. Die Beschäftigten erhalten während der Freistellung lediglich Krankengeld in Höhe von 70% des Arbeitseinkommens. Die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld ist unmittelbar an Referat 31 bei der ADD Trier vorzulegen. Einer Kopie an das Landesamt für Finanzen bedarf es nicht.

Beschäftigte, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V sind, haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung unter den Voraussetzungen
des § 45 Abs. 2 und 3 SGB V.

In allen Fällen der Ziffer 4.2.6.2 ist bereits ab dem ersten Tag der Beurlaubung eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Betreuung erforderlich.

Aufgrund der Unterschiede zwischen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und den Dienstbefreiungsvorschriften sind die Regelungen des SGB V grundsätzlich nicht auf das Beamtenrecht übertragbar."

Aus dem Online-Lexikon der Techniker-Krankenkasse:

"Freistellungsanspruch

Arbeitnehmer haben während der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines erkrankten Kindes einen Anspruch auf Freistellung gegen den Arbeitgeber. Rechtlich liegt ein Fall des allgemeinen schuldrechtlichen Leistungsverweigerungsrechts nach § 275 Abs. 3 BGB vor, weil dem Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen die Erbringung der geschuldeten (Arbeits-)Leistung unmöglich geworden ist, sofern die Erbringung der Arbeitsleistung wegen der Erkrankung des Kindes für ihn unzumutbar ist. Grundsätzlich besteht dieses Leistungsverweigerungsrecht ohne feste zeitliche Obergrenze. Daneben besteht ein an sich nachrangiger Freistellungsanspruch für gesetzlich Krankenversicherte für die Pflege erkrankter (und gesetzlich versicherter) Kinder gemäß § 45 Abs. 3 SGB V. Für die Pflege pflegebedürftiger Kinder ergeben sich die spezialgesetzlichen Freistellungsansprüche aus dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz als Kurzzeitpflege, Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers kann weder durch tarifvertragliche noch durch einzelvertragliche Regelungen ausgeschlossen werden.

Hinweis: Freistellungsanspruch auch für PKV-Versicherte

Den Freistellungsanspruch haben alle Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind (§ 45 Abs. 5 SGB V). Die Vorschrift erfasst auch Arbeitnehmer, die bei einem Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft krankenversichert sind.

Freistellung mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Für den Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers kommen verschiedene gesetzliche Regelungen in Betracht: § 616 BGB, § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG, § 45 Abs. 1 SGB V und § 44a SGB XI; daneben können sich Ansprüche auf individual- oder kollektivvertraglicher Grundlage ergeben.

Allgemeine Anspruchsgrundlage für eine bezahlte Freistellung im Fall der Kindererkrankung ist § 616 BGB: Arbeitnehmer haben danach einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, wenn sie durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert sind. Ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund ist u. a. die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes. Inwieweit die Erkrankung des Kindes zur Unzumutbarkeit der Erbringung der Arbeitsleistung führt, ist Frage des Einzelfalls. Bei Kleinkindern wird dies ohne Weiteres zu bejahen sein; dies kann aber auch bei älteren Kindern der Fall sein – hier ist in besonderem Maße zu prüfen, ob eine Ausweichmöglichkeit in der Betreuung besteht. Es ist unerheblich, ob eine spontane Erkrankung des Kindes vorliegt oder aufgrund einer stationären – geplanten – Behandlung des Kindes Betreuungsbedarf besteht."

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