Freistellung oder Änderung aus dienstlichen Gründen

Für die Teilnahme an einer Kammerprüfung (Ehrenamt) nicht zu verwenden.

Geben Sie immer ein Ziel an; das kann "im Haus" sein, dann ist keine Dienstreisegenehmigung notwendig. Ziele außer Haus so genau wie möglich definieren, damit ein Dienstgang bzw. eine Dienstreise genehmigungsfähig ist.

-> Freistellung verwenden Sie, wenn Sie vom regulären Dienst freigestellt werden müssen, weil Sie andere dienstliche Verpflichtungen haben, z.B. einen Termin im BM. Als Anlass geben Sie hier z.B. an "Termin im BM: Konzepte zur Sprachförderung"

-> Dienstplanänderung verwenden Sie, wenn Unterrichtstunden oder Räume verlegt oder getauscht werden. Hier ist es wichtig, die Tausch- und Verlegungsvorgänge in Worten verständlich zu beschreiben. Auch die Information, dass dies mit den betroffenen KuK abgesprochen ist, ist wichtig. Möglicher Anlass: "Verlegung von Unterricht, weil ich keine Fortbildungstage mehr habe"

-> Unterrichtsmitschau/-besuch/Lehrprobe ist hauptsächlich für LAA gedacht. Anlass z.B.: "Zweite UM Sozialkunde" Betroffener Unterricht: Wenn der Besuch tatsächlich im regulären Unterricht stattfindet, ist das auch erwähnenswert, ansonsten bitte verständlich beschreiben, welcher Unterricht mit wem getauscht werden soll oder wem er abgenommen werden soll. Bei den Bemerkungen dann auch noch Mentor:in und betroffene Mitglieder der SL angeben, außerdem wer sonst noch so kommt: Fachleitung, BP-Leitung, andere LAA, ....

-> Veranstaltung in der KHSW verwenden Sie, wenn Sie einen Raum für die Veranstaltung benötigen oder auch wenn fremde Menschen ins Haus kommen. Beispiele:
"Diskussionsrunde zur Bundestagswahl", "Ich benötige den Raum 45. Eingeladen werden von der Partei X..."
"Zahngesundheit in der Kita", "findet im Klassenraum statt. Angekündigt haben sich Frau X und Herr Y von der Organisation Z."

-> VV Umfang der dienstlichen Verpflichtungen von Teilzeitlehrkräften des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 2. März 1994 verwenden Teilzeitlehrkräfte, um sich beispielsweise von der Teilnahme an einer Konferenz beurlauben zu lassen. Hierzu müssen Sie lediglich die Konferenz nennen.

-> Sonstiges verwenden Sie in anderen Fällen. Hier ist es dann wichtig, den Grund in den Bemerkungen genau und verständlich zu beschreiben.

-> Freistellung oder Änderung aus dienstlichen Gründen

Gesetzliche Grundlagen

Umfang der dienstlichen Verpflichtungen von Teilzeitlehrkräften
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 2. März 1994 (944 A – Tgb.Nr. 1708/92)
Fundstelle: GAmtsbl. 1994, S. 245
Zuletzt geändert durch Nr. 1.3.10 der Verwaltungsvorschrift vom 16.10.2014 (Amtsbl. 2014, S. 322)

1 Der Einsatz der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer wird einerseits von den berechtigten – häufig familiären – Interessen der Lehrkraft und andererseits von den Anforderungen der Schule, den Ansprüchen des Kollegiums sowie den Erwartungen von Eltern und Schülerinnen und Schülern bestimmt. Dieser Interessenwiderstreit kann nur durch ein verständnisvolles Miteinander gelöst werden.
Die Verwaltungsvorschrift setzt Orientierungsdaten und gibt eine Richtschnur vor, die der Schulleiterin oder dem Schulleiter helfen sollen, ausgewogene Einzelfallentscheidungen zu treffen. Der Umfang der dienstlichen Verpflichtung der Teilzeitlehrkraft muß so bestimmt sein, daß bei Wahrung der Funktionsfähigkeit der Schule sowohl ihre berechtigten Interessen wie die Gesamtbelastung des Kollegiums andererseits angemessen berücksichtigt werden. Dabei ist das Maß der Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung ebenso zu beachten wie die Notwendigkeit, für eine ausgewogene Belastung aller Lehrkräfte Sorge zu tragen.
Bei der Ausfüllung insbesondere von Nummer 3 kommt es daher immer auch auf die Situation der einzelnen Schule an.
Die Rechte des Personalrats nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz sind zu beachten.

2 Lehrkräfte, die gemäß § 75 Landesbeamtengesetz ihre Stundenverpflichtung reduziert haben, haben ebenso wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte neben ihrer Unterrichtsverpflichtung auch außerunterrichtliche Aufgaben zu erfüllen.
Dazu zählen insbesondere:
– Dienstbesprechungen,
– Konferenzen,
– Aufsichten und Vertretungen,
– Elternversammlungen, Elternsprechstunden und Elternsprechtage,
– Prüfungen,
– Unterrichtsgänge und Schulfahrten,
– Schulveranstaltungen,
– Gespräche mit Ausbildenden, Arbeitgebern, Kammern und Verbänden.
Dies kann zu einer im Vergleich zur Vollzeitlehrkraft stärkeren Belastung der Teilzeitlehrkraft führen. Beim Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte ist auf diese Situation Rücksicht zu nehmen; eine unverhältnismäßige Belastung ist zu vermeiden. Die Möglichkeit eines Ausgleichs ist zu prüfen.

3 Im einzelnen gilt grundsätzlich folgendes:
3.1 Die Teilzeitlehrkraft kann verpflichtet werden, eine Klasse zu führen und die damit verbundenen pädagogischen Aufgaben und Verwaltungsarbeiten zu übernehmen. Nummer 3.4 bleibt unberührt.
3.2 An allen aufteilbaren Aufgaben, die im Bereich der Schule vom Kollegium erfüllt werden müssen, ist die Teilzeitlehrkraft anteilig entsprechend ihrer eingeschränkten Unterrichtsverpflichtung zu beteiligen. Hier sind insbesondere die Aufsichten und Vertretungen zu nennen.
3.3 Die Übernahme einer besonderen Aufgabe wie z. B. die der Verkehrsobfrau oder des Verkehrsobmanns, der Sammlungsleiterin oder des Sammlungsleiters, der oder des Sicherheitsbeauftragten usw. soll von der Teilzeitlehrkraft nicht verlangt werden.
3.4 Mehrtägige Schulwanderungen, Studienfahrten und Schullandheimaufenthalte sollen von der Teilzeitlehrkraft nicht gefordert werden.
3.5 Bei der Verteilung von Unterrichtsstunden auf die Arbeitstage sollen die Bedürfnisse der Teilzeitlehrkraft besonders berücksichtigt werden; unterrichtsfreie Tage sollen ermöglicht werden.
3.6 Im Blick auf Springstunden sollen teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur entsprechend ihrer reduzierten Regelstundenzahl belastet werden.
3.7 Die Erteilung von weniger als zwei Unterrichtsstunden am Tag und ein Einsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages sollen, sofern es die schulische Situation ermöglicht, bei Teilzeitbeschäftigten vermieden werden.

4 Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend für Beschäftigte als Lehrkräfte.

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